Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen

PALACE REAL ESTATE GmbH Šibenik

Matije Gupca 10, 22000 Šibenik, USt-IdNr.: 29932722148

I.

Bedeutung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Begriffe

Bestimmte Begriffe im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgende Bedeutung:

  1. Immobilienvermittler ist die PALACE REAL ESTATE GmbH für Geschäft und Immobilienverwaltung mit Sitz in Šibenik, Matije Gupca 10, USt-IdNr.: 29932722148, das die Bedingungen für die Immobilienvermittlung gemäß dem Immobilienvermittlungsgesetz erfüllt (im Folgenden: Vermittler).
  2. Immobilienvermittlungsagent ist eine natürliche Person, die im Register der Immobilienvermittler eingetragen ist und vom Vermittler beschäftigt wird (im Folgenden: Agent).
  3. Immobilienvermittlungsaktionen sind Vermittlungsaktionen im Zusammenhang mit der Verbindung des Auftraggebers und eines Dritten sowie dem Aushandeln und Vorbereiten des Abschlusses von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit bestimmten Immobilien, insbesondere Kauf, Verkauf, Tausch, Vermietung, Verpachtung usw.
  4. Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die einen schriftlichen Vermittlungsvertrag mit dem Vermittler abschließt (Verkäufer, Käufer, Vermieter, Mieter, Verpächter, Pächter und andere potenzielle Teilnehmer an Immobiliengeschäften – im Folgenden: Auftraggeber).
  5. Dritte ist eine Person, die der Vermittler versucht, mit dem Auftraggeber zu verbinden, um Verhandlungen zum Abschluss von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit bestimmten Immobilien zu führen (im Folgenden: Dritte).

II.

Angebot

Das Angebot des Vermittlers basiert auf schriftlich und/oder mündlich erhaltenen Daten von Immobilieneigentümern, die Immobilien zum Verkauf, zur Vermietung oder Verpachtung anbieten, sowie auf Daten, die in schriftlichen und/oder mündlichen Aufträgen des Auftraggebers enthalten sind.

III.

Immobilienvermittlungsvertrag

Durch den Immobilienvermittlungsvertrag (im Folgenden: Vertrag) verpflichtet sich der Vermittler, zu versuchen, den Auftraggeber mit einem Dritten zu verbinden, um ein bestimmtes Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit der Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an der Immobilie und/oder im Zusammenhang mit der Immobilie auszuhandeln und abzuschließen, und der Auftraggeber verpflichtet sich, eine bestimmte Vermittlungsgebühr (im Folgenden: Gebühr) zu zahlen, wenn dieses Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, wobei das abgeschlossene Rechtsgeschäft auch den Abschluss eines Vorvertrags umfasst, der die Vertragsparteien verpflichtet, den Hauptvertrag über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an der Immobilie oder Begründung eines bestimmten Rechts an der Immobilie und/oder im Zusammenhang mit der Immobilie abzuschließen.

Der Vertrag wird schriftlich und für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen.

Wenn die Vertragsparteien keine Vereinbarung über die Laufzeit des Vertrages treffen, wird der Vertrag für einen bestimmten Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag des Vertragsabschlusses abgeschlossen und kann mehrfach durch beiderseitige Vereinbarung verlängert werden.

IV.

Beendigung des Vermittlungsvertrags

Der auf bestimmte Zeit abgeschlossene Vermittlungsvertrag endet mit dem Ablauf der Frist, für die er abgeschlossen wurde, wenn das Rechtsgeschäft, für das die Vermittlung erfolgte, nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wurde.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vermittler die entstandenen Kosten zu erstatten, die ausdrücklich vereinbart wurden, vom Auftraggeber separat zu zahlen.

Wenn der Auftraggeber innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des abgeschlossenen Vertrages ein Rechtsgeschäft abschließt, das auf den Handlungen des Vermittlers vor der Beendigung des Vermittlungsvertrages beruht, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Vermittler die Gebühr in voller Höhe zu zahlen.

V.

Exklusive Vermittlung

Durch den Exklusivvermittlungsvertrag verpflichtet sich der Auftraggeber, keinen anderen Vermittler für das vermittelte Geschäft zu beauftragen.

Wenn der Auftraggeber während der Laufzeit des Exklusivvermittlungsvertrages ein Rechtsgeschäft über einen anderen Vermittler abschließt, für das der exklusive Vermittler einen Vermittlungsauftrag erhalten hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem exklusiven Vermittler die vereinbarte Gebühr sowie alle zusätzlichen tatsächlichen Kosten zu zahlen, die während der Vermittlung für das genannte vermittelte Geschäft entstanden sind.

Beim Abschluss eines Exklusivvermittlungsvertrages ist der Vermittler verpflichtet, den Auftraggeber insbesondere über die Bedeutung und die rechtlichen Folgen der Vertragsklausel aus dem vorhergehenden Absatz zu informieren.

Der auf bestimmte Zeit abgeschlossene Exklusivvermittlungsvertrag endet mit dem Ablauf der Frist, für die er abgeschlossen wurde, wenn das Rechtsgeschäft, für das die Vermittlung erfolgte, nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wurde.

Im Falle der Beendigung des Exklusivvermittlungsvertrages aus dem im vorhergehenden Absatz genannten Grund ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Vermittler die entstandenen Kosten zu erstatten, die ausdrücklich vereinbart wurden, vom Auftraggeber separat zu zahlen.

Wenn der Auftraggeber innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des abgeschlossenen Exklusivvermittlungsvertrages ein Rechtsgeschäft abschließt, das auf den Handlungen des Vermittlers vor der Beendigung des Exklusivvermittlungsvertrages beruht, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Vermittler die Gebühr in voller Höhe zu zahlen.

Wenn der Auftraggeber den Exklusivvermittlungsvertrag vor Ablauf der Frist kündigt, für die er abgeschlossen wurde, verpflichtet er sich, dem Vermittler den durch die Kündigung verursachten Schaden zu ersetzen.

Im Fall des vorhergehenden Absatzes wird der Betrag des Schadenersatzes auf 3% (drei Prozent) des geforderten Preises der Immobilie festgelegt, wie im Exklusivvermittlungsvertrag bestimmt, und es wird festgelegt, dass die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung am Tag der Kündigung des Exklusivvermittlungsvertrages durch den Auftraggeber fällig wird.

VI.

Pflichten des Vermittlers

Bei der Vermittlung des Abschlusses eines Kaufvertrags, Mietvertrags oder Pachtvertrags für Immobilien ist der Vermittler insbesondere verpflichtet, Folgendes durchzuführen:

  1. bemühen, den Auftraggeber mit einer Person zur Abwicklung des vermittelten Geschäfts zu verbinden,
  2. den Auftraggeber über den durchschnittlichen Marktpreis ähnlicher Immobilien informieren,
  3. die Dokumente beschaffen und prüfen, die das Eigentum oder andere dingliche Rechte an der betreffenden Immobilie nachweisen,
  4. die notwendigen Maßnahmen zur Präsentation der Immobilie auf dem Markt durchführen, die Immobilie auf angemessene Weise bewerben und alle weiteren im Vermittlungsvertrag vereinbarten Maßnahmen durchführen, die über die übliche Präsentation hinausgehen, wofür er Anspruch auf besondere, vorab bekannt gegebene Kosten hat,
  5. die Besichtigung der Immobilie ermöglichen,
  6. in den Verhandlungen vermitteln und sich bemühen, einen Vertragsabschluss zu erreichen, wenn er sich dazu ausdrücklich verpflichtet hat,
  7. die personenbezogenen Daten des Auftraggebers und nach schriftlicher Anweisung des Auftraggebers als Geschäftsgeheimnis die Daten über die Immobilie, für die er vermittelt, oder im Zusammenhang mit dieser Immobilie oder dem Geschäft, für das er vermittelt, geheim halten,
  8. wenn es sich bei dem Gegenstand des Vertrags um ein Grundstück handelt, den Verwendungszweck des betreffenden Grundstücks gemäß den Vorschriften über die Raumplanung in Bezug auf dieses Grundstück prüfen,
  9. den Auftraggeber über alle ihm bekannten oder ihm bekannten Umstände informieren, die für das beabsichtigte Geschäft von Bedeutung sind,
  10. den Auftraggeber über die Bestimmungen des Gesetzes zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (OG 108/17, 39/19) informieren.

Nach Abschluss des Kaufvertrages verpflichtet sich der Vermittler für den Auftraggeber – den Käufer der Immobilie – Folgendes durchzuführen:

  1. in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienstleister die Eigentumsübertragung im Grundbuch durchführen;
  2. den Auftraggeber als neuen Dienstnutzer bei den Versorgungsdienstleistern anmelden;

VII.

Pflichten des Auftraggebers

Durch den Abschluss des Vermittlungsvertrags mit dem Vermittler verpflichtet sich der Auftraggeber zu folgenden Pflichten:

  1. den Vermittler über alle Umstände zu informieren, die für die Durchführung der Vermittlung von Bedeutung sind, und genaue Angaben zur Immobilie zu machen, und wenn er diese besitzt, dem Vermittler eine Standort-, Bau- oder Nutzungsgenehmigung für die Immobilie zu übergeben, die Gegenstand des Vertrags ist, und dem Vermittler einen Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Dritten zu erbringen,
  2. dem Vermittler Zugang zu den Dokumenten zu gewähren, die sein Eigentum an der Immobilie oder andere dingliche Rechte an der Immobilie, die Gegenstand des Vertrages ist, nachweisen, und den Vermittler über alle eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen der Immobilie zu informieren,
  3. dem Vermittler und dem interessierten Dritten die Möglichkeit zu gewähren, die Immobilie zu besichtigen,
  4. den Vermittler über alle wesentlichen Angaben zur gewünschten Immobilie zu informieren, insbesondere über die Beschreibung der Immobilie und den Preis,
  5. die Gebühr an den Vermittler nach Abschluss des Rechtsgeschäfts zu zahlen, wobei der Abschluss des Rechtsgeschäfts auch den Abschluss eines Vorvertrags umfasst,
  6. dem Vermittler die während der Vermittlung entstandenen Kosten, die die üblichen Vermittlungskosten übersteigen, zu erstatten,
  7. den Vermittler schriftlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit dem Geschäft zu informieren, für das er den Vermittler beauftragt hat, insbesondere über Änderungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an der Immobilie.

Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Verhandlungen zum Abschluss des vermittelten Geschäfts mit dem Dritten, den der Vermittler gefunden hat, aufzunehmen, noch ein Rechtsgeschäft abzuschließen. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Vermittler für Schäden, wenn er nicht in gutem Glauben handelt, und ist verpflichtet, alle während der Vermittlung entstandenen Kosten zu erstatten, die nicht weniger als 1/3 und nicht mehr als die vereinbarte Gebühr betragen dürfen.

Der Auftraggeber haftet für Schäden, wenn er betrügerisch gehandelt hat, wenn er wesentliche Informationen für das Vermittlungsgeschäft verschwiegen oder ungenaue Angaben gemacht hat, um das vermittelte Geschäft abzuschließen.

VIII.

Vermittlungsgebühr

Die Höhe der Vermittlungsgebühr wird im Vermittlungsvertrag festgelegt.

Die vereinbarte Vermittlungsgebühr umfasst die Durchführung aller in Punkt VI der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Handlungen des Vermittlers.

Im Falle der Durchführung von Handlungen, die nicht von Punkt VI der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedeckt sind, auf Anfrage des Auftraggebers, beträgt der Vermittlungssatz pro Stunde 350,00 HRK (46,45 EUR).

Im Falle der Durchführung von Handlungen, die nicht von Punkt VI der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedeckt sind, auf Anfrage des Auftraggebers, ist der Auftraggeber neben der Gebühr für den Vermittlungssatz pro Stunde verpflichtet, dem Vermittler die tatsächlichen Kosten der Durchführung dieser Handlungen zu erstatten.

Auf alle Gebührenbeträge wird die Mehrwertsteuer berechnet.

Wenn das abgeschlossene Rechtsgeschäft den Abschluss eines Vorvertrages umfasst, durch den sich der Auftraggeber und der Dritte zur Unterzeichnung des Hauptvertrages im Zusammenhang mit der Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, verpflichtet haben und der Vorvertrag die Zahlung einer Anzahlung und/oder eines Teils des vereinbarten Kaufpreises vor Abschluss des Hauptkaufvertrages vorsieht, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Vermittlungsgebühr in zwei gleichen Teilen an den Vermittler zu zahlen, wobei der erste Teil am Tag der Zahlung der Anzahlung und/oder eines Teils des vereinbarten Kaufpreises und der zweite am Tag des Abschlusses des Hauptvertrages oder am Tag des Ablaufs der im Vorvertrag festgelegten Frist für den Abschluss des Hauptvertrages fällig wird.

Wenn das abgeschlossene Rechtsgeschäft den Abschluss eines Vorvertrages umfasst, durch den sich der Auftraggeber und der Dritte zur Unterzeichnung des Hauptvertrages im Zusammenhang mit der Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, verpflichtet haben, der keine Anzahlung und/oder einen Teil des vereinbarten Kaufpreises vor Abschluss des Hauptkaufvertrages vorsieht, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Vermittlungsgebühr am Tag des Abschlusses des Hauptvertrages oder am Tag des Ablaufs der im Vorvertrag festgelegten Frist für den Abschluss des Hauptvertrages an den Vermittler zu zahlen.

Wenn das abgeschlossene Rechtsgeschäft ausschließlich den Abschluss des Hauptvertrages im Zusammenhang mit der Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, umfasst und der Vertrag die einmalige Zahlung des vereinbarten Kaufpreises vorsieht, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Vermittlungsgebühr am Tag des Abschlusses des Kaufvertrages an den Vermittler zu zahlen.

Der Rücktritt des Auftraggebers oder des Dritten, mit dem der Auftraggeber einen Vorvertrag im Zusammenhang mit der Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, abgeschlossen hat, sowie der Rücktritt des Auftraggebers oder der Person, mit der der Auftraggeber einen Vertrag im Zusammenhang mit der Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, abgeschlossen hat, von der Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages, hat keine Auswirkungen auf die Verpflichtung des Auftraggebers, die Vermittlungsgebühr in der im Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Höhe und Weise an den Vermittler zu zahlen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gebühr zu zahlen, auch wenn er ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten abschließt, den ihm der Vermittler genannt hat und mit dem ihn der Vermittler verbunden hat, das sich von dem unterscheidet, für das die Vermittlung erfolgt ist, und das den gleichen Zweck wie das vermittelte Geschäft erfüllt oder dessen Gegenstand eine Immobilie ist, die Gegenstand der Vermittlung ist.

Es wird angenommen, dass der Vermittler dem Auftraggeber die Verbindung mit dem Dritten ermöglicht hat, wenn er:

  • den Auftraggeber direkt zur Besichtigung der betreffenden Immobilie gebracht oder verwiesen hat,
  • ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und der Dritten Vertragspartei zur Aushandlung eines Rechtsgeschäfts organisiert hat,
  • den Auftraggeber über den Namen und Vornamen oder das Unternehmen, die Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse der zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts berechtigten Dritten oder über den genauen Standort der gesuchten Immobilie informiert hat.

Nach Beendigung des Vertrages hat der Vermittler Anspruch auf die Gebühr innerhalb von 12 Monaten und in den Fällen, in denen der Auftraggeber ein Rechtsgeschäft mit dem Dritten abschließt, das auf den Handlungen des Vermittlers vor der Beendigung des Vermittlungsvertrages beruht.

Wenn der Auftraggeber während des Abschlusses des vermittelten Geschäfts zurücktritt (nachdem der Vermittler ein akzeptables Angebot unterbreitet hat), ist er verpflichtet, dem Vermittler den Betrag der vereinbarten Gebühr zu zahlen.

Der Vermittler hat Anspruch auf die Gebühr, wenn der Ehegatte, Lebensgefährte, Abkömmling oder Elternteil des Auftraggebers oder ein Unternehmen, eine Einrichtung oder eine andere juristische Person, deren Gründer oder gesetzlicher Vertreter der Auftraggeber, sein Ehegatte oder Lebensgefährte, Abkömmling oder Elternteil ist, oder mit dem er einen Arbeitsvertrag oder Dienstleistungsvertrag abgeschlossen hat, ein vermitteltes Rechtsgeschäft mit einer Person abschließt, mit der der Vermittler den Auftraggeber verbunden hat.

IX.

Schlussbestimmungen

Für alles, was nicht ausdrücklich durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt ist, gelten das Immobilienvermittlungsgesetz, das Schuldrecht und andere gesetzliche Bestimmungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 1. Dezember 2021.

Palace Real Estate GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Marko Triva

VOLLSTÄNDIGER MAKLERDIENST FÜR DEN KAUF ODER VERKAUF VON IMMOBILIEN

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